Volksabstimmung 1997

Die Verfassung der Ungarischen Republik bestimmt, dass die Bürger der Ungarischen Republik in erster Linie über ihre gewählten Vertreter an den Angelegenheiten des Landes teilhaben. Zur Demokratie gehört aber auch, dass bei der Entscheidung oder Beeinflussung besonders wichtigen, die Gesamtinteresse erregenden Angelegenheiten das Volk auch unmittelbar daran teilnehmen kann. Dazu dient die Volksabstimmung.

Eine landesweite Volksabstimmung kann nur das Parlament anordnen.

Dazu kann es in zwei Fällen kommen:

a) auf die Initiative von mindestens 200 000 Wahlberechtigten muss das Parlament die Volksabstimmung anordnen – unabhängig davon, ob sie mit der Ausschreibung der Volksabstimmung einverstanden ist. Diese Volksabstimmung ist immer eine entscheidende Abstimmung, d.h., ihr Ergebnis ist für das Parlament immer verbindlich.

b) In den vom Gesetz bestimmten Fällen ist das Parlament nur dazu verpflichtet, die Möglichkeit einer Volksabstimmung zu erwägen, sie soll abwägen, ob die Volksabstimmung ausgeschrieben werden soll oder nicht, das ist die fakultative Volksabstimmung. Das Ergebnis der fakultativen Volksabstimmung kann sowohl meinungsäußernd als auch entscheidend sein.

Zu einer fakultativen Volksabstimmung im Land kann es auf folgende Initiativen kommen:

a) die Wahlberechtigten (wenn mehr als 100.000, aber weniger als 200.000 Wahlberechtigte die Initiative unterstützen),

b) der Präsident der Republik,

c) die Regierung,

d) mindestens ein Drittel der Parlamentsabgeordneten.

Es ist wichtig, dass die Frage über die die Volksabstimmung entscheidet von den Initiatoren formuliert wird.

Den Zeitpunkt der Volksabstimmung bestimmt der Präsident der Republik.

Der Präsident der Republik schreibt den Zeitpunkt der Volksabstimmung innerhalb von 15 Tagen nach dem die Beschwerdefrist gegenüber der Parlamentsentscheidung über die Volksabstimmung ergebnislos abgelaufen ist – im Falle eines Rechtsmittels, nach seiner Beurteilung – aus.

Die Volksabstimmung die Veröffentlichung der Entscheidung darüber – im Falle eines Rechtsmittels, nach seiner Bearbeitung –muss zu einem Zeitpunkt innerhalb der folgenden 90 Tagen ausgeschrieben werden.

Zeitpunkt der Volksabstimmung:

Ø      darf nicht auf Nationaltage, auf Feiertage sowie auf deren Vortag und den nachfolgenden Tag fallen,

Ø      darf nicht auf den Tag der allgemeinen Wahl der Parlamentsabgeordneten, der Bürgermeister sowie der Gemeindeversammlung, bzw. in den Zeitraum von 41 Tage vor und nach diesen Wahlen fallen.

Wenn die Volksabstimmung wegen den Parlamentswahlen und Gemeinderatswahlen nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Parlamentsentscheidung abgehalten werden kann, muss die Volksabstimmung für einen Zeitpunkt innerhalb von 131 Tagen nach der Wahl ausgeschrieben werden.

Eine erfolgreiche Volksabstimmung

Die Volksabstimmung ist erfolgreich, wenn an der Volksabstimmung – unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden – mehr als die Hälfte der gültig stimmenden Wahlberechtigten, aber wenigstens ein Viertel aller Wahlberechtigten auf die gestellte Frage die gleiche Antwort gegeben hat.

Die Volksabstimmung im Jahre 1997 über die NATO hat das Parlament in ihrem eigenen Wirkungskreis angeordnet und das Ergebnis der Volksabstimmung für die Gesetzgebung als verbindlich, entscheidend anerkannt.

Ergebnis und Teilnahmedaten der Volksabstimmung im Jahre 1997: 

Ergebnis der Volksabstimmung am 16. November 1997 
Gesamtergebnis für das ganze Land
 

Zahl der Wahlberechtigten 8 059 039 Personen