Eintragung eines Staatsbürgers der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Wählerverzeichnis zur Europawahl/ Streichung eines Staatsbürgers der übrigen Mitgliedstaaten der EU aus dem Wählerverzeichnis zur Europawahl
Ein in Ungarn wohnender Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann beschließen, sein Wahlrecht bei der Europawahl in Ungarn auszuüben und an der Wahl der ungarischen Mitglieder des Europäischen Parlaments teilzunehmen.
Verfahrensablauf
Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. die Streichung aus dem Wählerverzeichnis muss ein Antrag gestellt werden.
Der Antrag kann elektronisch, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
1. Auf elektronischem Wege
Der Antrag kann elektronisch - mit elektronischer Identifizierung - über die personalisierte Verwaltungsschnittstelle auf www.magyarorszag.hu eingereicht werden, indem Sie hier klicken.
2. Die Anträge können persönlich oder durch einen Bevollmächtigten in jedem örtlichen Wahlbüro eingereicht werden.
Der Antrag kann mündlich gestellt werden, und das Formular für die Einreichung des Antrags durch einen Bevollmächtigten kann hier ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Achtung! Bei der Europawahl kann der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union seine Stimme nur in einem Land abgeben. Das Nationale Wahlbüro informiert den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Wähler besitzt, über die Eintragung des Wählers in das ungarische Wählerverzeichnis, der daraufhin den Wähler aus dem Wählerverzeichnis dieses Mitgliedstaats streichen muss.
Achtung! Aufgrund Ihrer Bewerbung werden Sie bei den bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament in das ungarische Wählerverzeichnis eingetragen - und sind daher in Ihrem Herkunftsland nicht wahlberechtigt (es sei denn, Sie beantragen die Streichung aus dem ungarischen Wählerverzeichnis oder haben Ihren Wohnsitz oder Ihr Wahlrecht in Ungarn aufgegeben).
Achtung! Die im Antrag gemachten Angaben zur Person müssen mit den Angaben in der Adressbescheinigung oder im amtlichen Ausweis (Personalausweis, Reisepass oder von einer ungarischen Behörde ausgestellter Führerschein) des Antragstellers übereinstimmen und die Adresse des Antragstellers in Ungarn muss gültig sein.
Bei der Einreichung des Antrags ist es möglich, eine Zustellungsadresse anzugeben, an die das Landeswahlamt - zusätzlich zu Ihrer Wohnanschrift - die Entscheidung zustellen kann.
Fristen
Der Antrag kann unabhängig von der Wahl jederzeit eingereicht werden, aber um für die nächste Wahl im Jahr 2024 berücksichtigt zu werden, müssen die folgenden Fristen eingehalten werden:
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24. Mai 2024 um 16:00 Uhr für Anträge auf Eintragung,
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30. Mai 2024 um 16.00 Uhr für Anträge auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis.
Erforderliche Unterlagen
Außer dem Antrag sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Kosten
Bei der Einreichung eines Antrags besteht keine Kosten.
Beschaffende Stelle
Das Nationale Wahlbüro.
Kontaktdaten der lokalen Wahlbüros (wenn der Antrag persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingereicht wird):
https://www.valasztas.hu/elerhetosegek
Zuständige Stelle/Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in das/Streichung aus dem Wählerverzeichnis von Bürgern eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann spätestens bis zum fünfzehnten Tag nach der Entscheidung ein Einspruch eingelegt werden.
Der Einspruch muss schriftlich beim Nationalen Wahlbüro eingereicht werden:
- per E-Mail an die Adresse: fellebbezes[at]nvi.hu oder
- per Post: Nationales Wahlamt, 1397 Budapest, Pf. 547. oder
- 1054 Budapest, Alkotmány utca 3.
Das Nationale Wahlbüro entscheidet über den Einspruch spätestens am 15. Tag nach ihrem Eingang, im Falle eines Einspruchs gegen eine Entscheidung, die nach der Einberufung der Wahl getroffen wurde, spätestens am Werktag nach ihrem Eingang, jedoch nicht später als 15 Uhr des zweiten Tages vor dem Wahltag.
Gibt das Nationale Wahlamt dem Einspruch statt, so ändert es das Wählerverzeichnis und nimmt den Antragsteller in das ungarische Wählerverzeichnis auf bzw. streicht ihn aus dem ungarischen Wählerverzeichnis zur Europawahl.
Gibt das Nationale Wahlamt dem Einspruch des Antragstelleres nicht statt, so legt es den Einspruch spätestens am letzten Tag der Frist für die Prüfung des Anspruchs dem Hauptstädtischen Gerichtshof vor. Das Gericht entscheidet über den Einspruch spätestens am fünfzehnten Tag nach ihrem Eingang oder, im Falle einer nach der Einberufung der Wahl getroffenen Entscheidung, innerhalb von drei Tagen nach ihrem Eingang, spätestens jedoch am Tag vor der Wahl.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Gerichtsverfahren nicht vorgeschrieben.
Hält das Gericht den Einspruch für begründet, so ändert es die Entscheidung, andernfalls weist es den Einspruch zurück.
Sonstige Informationen
Das Nationale Wahlbüro bearbeitet den Antrag und trifft die Entscheidung - für alle Antragsformulare - mit Hilfe des IT-Wahlsystems, ohne menschliches Eingreifen, im Rahmen eines automatischen Entscheidungsverfahrens, mit folgenden Ausnahmen:
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durch einen Verwalter persönlich oder durch einen Zustellungsbevollmächtigten im Falle eines Antrags:
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die Identifizierung,
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Aufzeichnung des Ersuchens, Übermittlung der Entscheidung,
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In den in Artikel 93 Absatz (5) des Gesetzes XXXVI von 2013 über das Wahlverfahren genannten Fällen (z. B. Diskrepanz zwischen den Daten im Antrag des Antragstellers und den Daten im Zentralregister) wird ein Verwalter hinzugezogen. Nach der Hinzuziehung eines Verwalters wird der Antrag im Rahmen einer automatischen Entscheidungsfindung geprüft.
Um wählen zu können, muss der Antragsteller:
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die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen,
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über 18 Jahre alt sein (oder haben vor diesem Alter geheiratet)
Achtung! Sie können sich jedoch ab dem Alter von 17 Jahren bewerben, wenn Sie
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eine registrierte Adresse in Ungarn haben und
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nicht vom Wahlrecht in Ungarn oder in Ihrem Herkunftsland ausgeschlossen ist.
Ungarische Staatsbürger, die in Ungarn wohnen, werden automatisch in das Wählerverzeichnis zum Europäischen Parlament eingetragen und können daher keinen solchen Antrag stellen.